Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern, liebe FreundInnen der Kreismusikschule Kon.centus,
Für den Einzelunterricht ab Mittwoch, 13.05.2020, wird es zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen geben. Nur Kinder bis zu 10 Jahren dürfen von einem Erwachsenen bis zur Tür des Unterrichtsraumes begleitet werden. Das Betreten der Musikschule ist nur SchülerInnen, Lehrerinnen und Verwaltungskräften und diesen begleitenden Erwachsenen gestattet. Alle Personen, die die Musikschule betreten, müssen jedes Mal einen Besucher-Schein ausfüllen, um mögliche Infektionswege nachverfolgen zu können. Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass der Stundenplan der Lehrerinnen um 5-minütige Lüftungspausen vor jeder Unterrichtsstunde erweitert werden muss. Der zu tragende Mund-Nasenschutz darf im Unterricht selbst bei Bedarf abgenommen werden, muss aber in einem luftdichten Behältnis verwahrt werden. Vor Betreten des Unterrichtsraumes müssen sich die SchülerInnen die Hände waschen, da aber immer nur zwei Personen gleichzeitig die Toiletten betreten dürfen, ersuche ich Sie, nötige Wartezeiten einzuberechnen.
Die Regelungen für den Einzelunterricht folgen einem Hygieneplan für die Kreismusikschule Kon.centus, der nach Bestätigung durch das Gesundheitsamt auch auf dieser Website unter Downloads zu finden sein wird. Die Regelungen werden auch in einem Howto zum Download angeboten werden.
Im Folgenden möchte ich Sie kurz über die Handhabung unserer Gebührensatzung (Achtung: Link zur "alten" Gebührensatzung!) und zu der nun notwendig gewordenen Einverständniserklärung zum Online-Unterricht informieren :
der §6 der Gebührensatzung enthält folgende inzwischen bewährte Regelungen:
"(5) Die Musikschule erteilt jedem Schüler eine Mindeststundenzahl von 33 Unterrichtsstunden pro Hauptfach in einem Musikschuljahr. Wird die Mindeststundenzahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, nicht erreicht, werden Gebühren für diese Unterrichtsstunden nicht erhoben. Weitere Ansprüche bestehen nicht."
und zuvor
"(4) Fällt der Lehrgangsunterricht aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, öfter als vier 4 Wochen in Folge aus, erfolgt eine Rückerstattung bzw. Nichterhebung der Gebühren."
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